Die Reverse-Charge-Regelung bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen

Die Reverse-Charge-Regelung bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen

Wortdefinition „Reverse-Charge-Regelung“

Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen innerhalb der EU gelten spezielle umsatzsteuerliche Regelungen gemäß dem Empfängerortprinzip. Dies hat Auswirkungen auf die Rechnungsstellung und die Abführung der Umsatzsteuer. Die sogenannte Reverse-Charge-Regelung regelt, wer in solchen Fällen die Umsatzsteuer schuldet.
Das Reverse-Charge-Verfahren ist nur für B2B-Geschäfte (zwischen Unternehmen) innerhalb der EU vorgesehen. Bei diesem Verfahren wird die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übertragen, der dann die Mehrwertsteuer in seinem Land abführt

Was ist die Reverse-Charge-Regelung?

Die Reverse-Charge-Regelung, auch Reverse-Charge-Verfahren genannt, besagt, dass bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die anfallende Umsatzsteuer schuldet. Der Leistungserbringer stellt daher eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus und vermerkt darauf, dass die „Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger“ übergeht.

Dieser muss dann im Bestimmungsland der Leistung die dort geltende Umsatzsteuer selbst berechnen und an das zuständige Finanzamt abführen. Gleichzeitig kann er diesen Betrag als Vorsteuer wieder geltend machen.

Pflichtangaben auf der Rechnung

Für die Anwendung der Reverse-Charge-Regelung müssen bestimmte Angaben auf der Rechnung enthalten sein:

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  • Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
  • Ausstellungsdatum und fortlaufende Rechnungsnummer
  • Bezeichnung und Umfang der Dienstleistung
  • Zeitpunkt der Leistungserbringung
  • Umsatzsteuer-ID des Leistenden und des Leistungsempfängers
  • Hinweis auf die „Umkehr der Steuerschuld“ bzw. „Reverse Charge“ oder „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“

Der Hinweis auf die Steuerschuldumkehr muss dabei eventuell auch in der Landessprache des Leistungsempfängers erfolgen.

Besonderheiten zu beachten

Die Reverse-Charge-Regelung findet nur bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen innerhalb der EU Anwendung, nicht jedoch im Dritt-Landsgeschäft. Sie gilt zudem nicht für alle Dienstleistungen, sondern nur für die im Unionsrecht definierten Arten. Bei Rechnungsbeträgen unter 250 Euro brutto können vereinfachte Rechnungsangaben gemacht werden.

Unternehmen sollten sich über die genauen Voraussetzungen und Besonderheiten im jeweiligen Empfängerland informieren, da die nationalen Vorschriften leicht abweichen können. Zuständige Ansprechpartner sind die deutschen Außenhandelskammern vor Ort.

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Disclaimer: Bitte beachten Sie, dass die genannten Daten, Steuersätze und Regelungen sich im Laufe der Zeit ändern können. Treffen Sie keine eigenständigen Entscheidungen, ohne sich zuvor von einem Experten für Ihre individuelle Situation beraten zu lassen. Es ist in Ihrem Interesse, stets individuelle Informationen von einem erfahrenen Experten zu erhalten, der Ihre Situation kennt. Diese Informationen sind nur zu Informationszwecken gedacht und fördern keine illegalen Aktivitäten, einschließlich Steuerhinterziehung.

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